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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §12;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich die Aufgabe der vorausschauenden Planung des Dienstgebers, im Hinblick auf eine GEPLANTE (und daher nicht iSd E 21.2.1991, 90/09/0095, überraschende) Betriebsstillegung für eine rechtzeitige Antragstellung zur erforderlichen Kündigung behindeter Arbeitnehmer Sorge zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080550.X04Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010