RS Vwgh 1998/10/20 97/08/0550

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §12;
BEinstG §14;
BEinstG §2;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich die Aufgabe der vorausschauenden Planung des Dienstgebers, im Hinblick auf eine GEPLANTE (und daher nicht iSd E 21.2.1991, 90/09/0095, überraschende) Betriebsstillegung für eine rechtzeitige Antragstellung zur erforderlichen Kündigung behindeter Arbeitnehmer Sorge zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997080550.X04

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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