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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §23;Rechtssatz
Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Pensionshöhe und der als Pensionsvorschuß gewährten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung könnte - sofern der Leistungsempfänger keine besonderen Umstände, wie etwa durch Nachweis einer anderslautenden Auskunft des Pensionsversicherungsträgers zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen vermochte - ohne weiteres als Indiz dafür gelten, daß die ohne weitere Erkundigung dennoch erfolgte Entgegennahme und der Verbrauch der Leistung iSd § 25 Abs 1 AlVG vorwerfbar und daher eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Ob Umstände vorliegen, nach denen dem Bezieher von Arbeitslosengeld die teilweise Ungebühr des Bezuges eines Pensionsvorschusses hätte erkennen können, hat die Behörde zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080161.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.09.2012