RS Vwgh 1998/10/20 98/08/0161

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Ein grobes Mißverhältnis zwischen der Pensionshöhe und der als Pensionsvorschuß gewährten Leistung aus der Arbeitslosenversicherung könnte - sofern der Leistungsempfänger keine besonderen Umstände, wie etwa durch Nachweis einer anderslautenden Auskunft des Pensionsversicherungsträgers zu seinen Gunsten ins Treffen zu führen vermochte - ohne weiteres als Indiz dafür gelten, daß die ohne weitere Erkundigung dennoch erfolgte Entgegennahme und der Verbrauch der Leistung iSd § 25 Abs 1 AlVG vorwerfbar und daher eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Ob Umstände vorliegen, nach denen dem Bezieher von Arbeitslosengeld die teilweise Ungebühr des Bezuges eines Pensionsvorschusses hätte erkennen können, hat die Behörde zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080161.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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