Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;Rechtssatz
Der Zeitraum des krankheitsbedingten vorübergehenden Ausscheidens aus dem Arbeitsmarkt einschließlich eines vorübergehenden Bezugs der Invaliditätspension berührt die Ansprüche des türkischen Arbeitnehmers, die er aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit gem Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich Assozrat Beschluß 1/80 erworben hat, nicht, sodaß ihm auch weiterhin - und unbeschadet seiner Aufenthaltsbewilligung als "Pensionist" - ein Aufenthaltsrecht nach dem Assozrat Beschluß 1/80 auch während des Bezuges der Invaliditätspension zukommt. Diese Rechte stehen ihm auch nach dem Entzug der Invaliditätspension zu, weil er dadurch in den Stand der Arbeitslosigkeit zurückgetreten ist und diese - aus der Entziehung einer Pensionsleistung entstehende - Arbeitslosigkeit als unverschuldet angesehen werden muß. Gem Art 6 Abs 2 zweiter Satz Assozrat Beschluß 1/80 berühren aber Zeiten der unverschuldeten Arbeitslosigkeit (ebensowenig wie Zeiten langer Krankheit) nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080130.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015