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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Präzisiert der Fremde, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 die ihm von staatlichen Autoritäten (hier der vietnamesischen Botschaft in Prag) angedrohten Sanktionen, dahingehend, daß ihm "als Flüchtling" (der Fremde wollte nicht freiwillig aus der CSFR in sein Heimatland zurückkehren) für den Fall seiner Abschiebung nach Vietnam Gefängnisaufenthalt und Folter, ja sogar die Todesstrafe, drohten, so hat er damit eine Gefährdung iSd § 37 Abs 1 FrG 1993 dargetan. Vom Fremden, der bislang noch keine Verfolgung erdulden mußte und der daher insoweit keinen konkreten Geschehensablauf darzustellen vermochte, kann nicht verlangt werden, er müsse die ihm drohende, Art 3 MRK widersprechende Behandlung oder Bestrafung belegen. Hingegen ist vor dem Hintergrund der die Behörde treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht von dieser zu fordern, daß sie das Vorbringen des Fremden durch Nachforschungen über die Behandlung von Personen in Vietnam, die sich in der Situation des Fremden befinden, einer Überprüfung (zB Anfragen an österreichische Vertretungsbehörden in der Region) unterzieht (Hinweis E 27.2.1998, 95/21/0905).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210867.X01Im RIS seit
20.11.2000