RS Vfgh 1998/5/19 B758/98

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §75 FremdenG 1997.

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er als Sympathisant der kurdischen DEV-SOL bei einer Abschiebung in sein Heimatland seitens der türkischen Behörden mit dem Tod bedroht sei. Zudem böten die Länder Rumänien, Bulgarien und die Bundesrepublik Jugoslawien keinen wirksamen Schutz gegen die weitere Abschiebung in die Türkei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B758.1998

Dokumentnummer

JFR_10019481_98B00758_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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