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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Feststellung gemäß §75 FremdenG 1997.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß er als Sympathisant der kurdischen DEV-SOL bei einer Abschiebung in sein Heimatland seitens der türkischen Behörden mit dem Tod bedroht sei. Zudem böten die Länder Rumänien, Bulgarien und die Bundesrepublik Jugoslawien keinen wirksamen Schutz gegen die weitere Abschiebung in die Türkei.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B758.1998Dokumentnummer
JFR_10019481_98B00758_01