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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Das Recht der Erhebung eines Einspruches gegen eine Disziplinarverfügung gemäß § 132 BDG 1979 ist unverzichtbar. § 63 Abs 4 AVG (Unzulässigkeit einer Berufung bei Vorliegen eines Berufungsverzichts) gilt im Disziplinarverfahren nur für das Rechtsmittel der Berufung. Das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist kann nicht mit der unwiderruflichen Aufgabe eines Rechtes vor deren Ablauf gleichgesetzt werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090037.X01Im RIS seit
18.02.2002