RS Vwgh 1998/10/21 97/09/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs4;
BDG 1979 §132;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Recht der Erhebung eines Einspruches gegen eine Disziplinarverfügung gemäß § 132 BDG 1979 ist unverzichtbar. § 63 Abs 4 AVG (Unzulässigkeit einer Berufung bei Vorliegen eines Berufungsverzichts) gilt im Disziplinarverfahren nur für das Rechtsmittel der Berufung. Das ungenutzte Verstreichenlassen der Frist kann nicht mit der unwiderruflichen Aufgabe eines Rechtes vor deren Ablauf gleichgesetzt werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090037.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten