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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 1993/502;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/09/0179Rechtssatz
Bei § 2 Abs 4 AuslBG idF 1993/502 (Beurteilung, ob Beschäftigung vorliegt, erfolgt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) handelt es sich nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Ihre Anwendung auf Fälle, in denen die Gesellschaft vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde, bedeutet noch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in "wohlerworbene Rechte", zumal das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Hinweis E VfGH 17.12.1993, VfSlg 13657, B VfGH 27.2.1995, B 2130/94, E VwGH 1.6.1994, 94/18/0258, und E VwGH 8.9.1994, 94/18/0454).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090178.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009