RS Vwgh 1998/10/21 98/09/0178

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4 idF 1993/502;
AuslBG §34 Abs11 idF 1993/502;
B-VG Art119a Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/09/0179

Rechtssatz

Bei § 2 Abs 4 AuslBG idF 1993/502 (Beurteilung, ob Beschäftigung vorliegt, erfolgt nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) handelt es sich nicht um eine Bestimmung mit rückwirkender Verbindlichkeit. Ihre Anwendung auf Fälle, in denen die Gesellschaft vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung errichtet wurde, bedeutet noch keinen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in "wohlerworbene Rechte", zumal das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Hinweis E VfGH 17.12.1993, VfSlg 13657, B VfGH 27.2.1995, B 2130/94, E VwGH 1.6.1994, 94/18/0258, und E VwGH 8.9.1994, 94/18/0454).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998090178.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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