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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z1 idF 1992/475;Rechtssatz
Nur eine behördlich genehmigte Beschäftigung kann die Grundlage für die Erteilung eines Befreiungsscheines gem § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG sein (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0107, und E 1.7.1993, 92/09/0296). Nur erlaubte Beschäftigungszeiten sind Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG für die Ausstellung eines Befreiungsscheines. Erlaubte Beschäftigungszeiten können auch nicht gutgläubig oder durch fehlendes Verschulden des Dienstnehmers erworben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090187.X01Im RIS seit
20.11.2000