RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0187

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z1 idF 1992/475;

Rechtssatz

Nur eine behördlich genehmigte Beschäftigung kann die Grundlage für die Erteilung eines Befreiungsscheines gem § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG sein (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0107, und E 1.7.1993, 92/09/0296). Nur erlaubte Beschäftigungszeiten sind Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG für die Ausstellung eines Befreiungsscheines. Erlaubte Beschäftigungszeiten können auch nicht gutgläubig oder durch fehlendes Verschulden des Dienstnehmers erworben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090187.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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