RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 1 VwSlg 13213 A/1990

Stammrechtssatz

Da der Spruch des Disziplinarerkenntnisses die in Verhandlung stehende Angelegenheit (vgl § 105 BDG 1979 iVm den §§ 58 Abs 1 und 59 Abs 1 AVG) in der Regel zur Gänze zu erledigen hat, der Verhandlungsbeschluß, der nach § 124 Abs 2 erster Satz BDG 1979 die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen hat, den Verhandlungsgegenstand des Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkommisson absteckt (Hinweis E 27.4.1989, 86/09/0146), bedeutet dies, daß sich der Schuld- oder Freispruch des Disziplinarerkenntnisses iSd § 126 Abs 2 BDG 1979 auf alle im Verhandlungsbeschluß näher umschriebenen Anschuldigungspunkte zu beziehen und jeden von ihnen gesondert zu erledigen hat. Ist der Beamte von einzelnen Anschuldigungspunkten freizusprechen, hingegen wegen anderer schuldig zu sprechen, so sind Schuld- und Freispruch in einem Disziplinarerkenntnis zu verbinden (Hinweis Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 556). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090209.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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