RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art9;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4 Abs3 Z11;

Rechtssatz

In Ansehung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art 9 Assozrat Beschluß 1/80 darf eine Beschäftigungsbewilligung für die Lehrlingsausbildung des vom Arbeitgeber beantragten türkischen Staatsangehörigen wegen des auf § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG gestützten Bewilligungsinteresses nicht versagt werden; ein noch nicht fünfjähriger Aufenthalt des Ausländers ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für einen Zugang zur Lehrlingsausbildung nach Art 9 Assozrat Beschluß 1/80.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090347.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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