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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §114 Abs2 impl;Rechtssatz
Die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren folgt nicht bloß aus der Bestimmung des (dem § 95 Abs 2 erster Satz BDG 1979 nachgebildeten) § 73 Abs 2 LDG 1984, sondern aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Diese Bestimmung dient den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, daß zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch gem § 82 LDG 1984 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen (Hinweis E 27.2.1991, 90/09/0191). Die Disziplinarbehörde ist ua an die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen gebunden. Dies steht aber einer eigenen rechtlichen Würdigung der disziplinarrechtlichen Gesichtspunkte nicht entgegen (Hinweis E 29.10.1997, 95/09/0262).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998090194.X01Im RIS seit
11.07.2001