RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs4;
AuslBG §18;
AuslBG §2 Abs2 idF 1990/450;
AuslBG §2 Abs4 idF 1990/450;

Rechtssatz

In § 2 Abs 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfaßt, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis (Volontärverhältnis oder Praktikantenverhältnis) oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt, wie dies zum Beispiel im letztgenannten Fall bei ausländischen Arbeitskräften oder ausländischen arbeitnehmerähnlichen Personen, die in Österreich als sogenannte Betriebsentsandte (§ 18 AuslBG) oder als überlassene Arbeitskräfte iSd § 3 Abs 4 des AÜG tätig werden, zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090185.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten