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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs4;Rechtssatz
In § 2 Abs 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfaßt, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis (Volontärverhältnis oder Praktikantenverhältnis) oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt, wie dies zum Beispiel im letztgenannten Fall bei ausländischen Arbeitskräften oder ausländischen arbeitnehmerähnlichen Personen, die in Österreich als sogenannte Betriebsentsandte (§ 18 AuslBG) oder als überlassene Arbeitskräfte iSd § 3 Abs 4 des AÜG tätig werden, zutrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090185.X01Im RIS seit
20.11.2000