RS Vfgh 1998/5/29 B785/98

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß bei Vollzug des Bescheides der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und damit auch ihrer Familie Nachteile drohen würden, die möglicherweise im nachhinein überhaupt nicht mehr beseitigt werden könnten.

Die Antragstellerin behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B785.1998

Dokumentnummer

JFR_10019471_98B00785_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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