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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §33 Abs1 FremdenG 1997.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß bei Vollzug des Bescheides der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und damit auch ihrer Familie Nachteile drohen würden, die möglicherweise im nachhinein überhaupt nicht mehr beseitigt werden könnten.
Die Antragstellerin behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B785.1998Dokumentnummer
JFR_10019471_98B00785_01