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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/24 95/09/0024 2Stammrechtssatz
Der Ansicht, bei Überschreiten der Landeshöchstzahl sei bei Abwägung der öffentlichen Interessen auch auf das besonders schützenswerte Interesse des beantragten Ausländers Bedacht zu nehmen, dessen Rückkehr in seine Heimat nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 2 bis Z 4 AuslBG nicht auf derartige persönliche Verhältnisse des beantragten Ausländers Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090171.X02Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011