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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Daß das unentschuldigte Nichterscheinen der Partei gem § 51 f Abs 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Erk hindert, ändert nichts an der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der belBeh zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090210.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012