RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0210

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §51f Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß das unentschuldigte Nichterscheinen der Partei gem § 51 f Abs 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Erk hindert, ändert nichts an der allgemeinen, dem Offizialprinzip korrespondierenden Verpflichtung der belBeh zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090210.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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