RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4a Abs1;
AuslBG §4a Abs2;
AuslBG §4a Abs3;

Rechtssatz

Gemäß §4a AuslBG ist kein "Qualitätsnachweis" zu erbringen, sondern lediglich die Voraussetzung der beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen; die Rechtsansicht, daß ein Qualifikationsnachweis bzw ein "Ausbildungsnachweis" vom Arbeitgeber vorzulegen ist, entbehrt daher jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090294.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten