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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4a Abs1;Rechtssatz
Gemäß §4a AuslBG ist kein "Qualitätsnachweis" zu erbringen, sondern lediglich die Voraussetzung der beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit bei begründeten Zweifeln glaubhaft zu machen; die Rechtsansicht, daß ein Qualifikationsnachweis bzw ein "Ausbildungsnachweis" vom Arbeitgeber vorzulegen ist, entbehrt daher jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090294.X02Im RIS seit
20.11.2000