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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Der neuerlichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen weiterhin zwingende öffentliche Interessen entgegen, da eine Inanspruchnahme der Kaution in Form einer Bankgarantie nur bis 30.06.98 bescheidmäßig sichergestellt ist und nach Auffassung der belangten Behörde eine privatrechtliche Vereinbarung darauf keine Auswirkungen hat, dem beizutreten ist.
(Feststellung des Verfalls einer Kaution iZm der Vorschreibung einer Auflage bei Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; vgl. B1660/97, B v 12.08.97 und B v 31.03.98).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1660.1997Dokumentnummer
JFR_10019471_97B01660_3_01