RS Vfgh 1998/5/29 B1660/97

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Veröffentlicht am 29.05.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Der neuerlichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen weiterhin zwingende öffentliche Interessen entgegen, da eine Inanspruchnahme der Kaution in Form einer Bankgarantie nur bis 30.06.98 bescheidmäßig sichergestellt ist und nach Auffassung der belangten Behörde eine privatrechtliche Vereinbarung darauf keine Auswirkungen hat, dem beizutreten ist.

(Feststellung des Verfalls einer Kaution iZm der Vorschreibung einer Auflage bei Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; vgl. B1660/97, B v 12.08.97 und B v 31.03.98).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1660.1997

Dokumentnummer

JFR_10019471_97B01660_3_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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