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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/09/0267 E 18. Februar 1988 VwSlg 12642 A/1989 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem Gesetzeswortlaut iVm dem (präventiven) Schutzzweck der Sicherung des sich aus dem § 3 Abs 1 und Abs 2 AuslBG für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer ergebenden Verbots, den ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung zu beschäftigen bzw. eine solche Beschäftigung ohne behördliche Bewilligung anzutreten, ist aus § 4 abs 3 Z 11 leg cit abzuleiten, dass dieser Tatbestand dann erfüllt ist, wenn eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die mit der beantragten Beschäftigung in inhaltlichem Zusammenhang steht. Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungen besteht dann, wenn die Tätigkeiten, zu denen das Beschäftigungsverhältnis den Beschäftigten verpflichtet, zumindest gleichartig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090347.X02Im RIS seit
20.11.2000