RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0347

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0267 E 18. Februar 1988 VwSlg 12642 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Gesetzeswortlaut iVm dem (präventiven) Schutzzweck der Sicherung des sich aus dem § 3 Abs 1 und Abs 2 AuslBG für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmer ergebenden Verbots, den ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung zu beschäftigen bzw. eine solche Beschäftigung ohne behördliche Bewilligung anzutreten, ist aus § 4 abs 3 Z 11 leg cit abzuleiten, dass dieser Tatbestand dann erfüllt ist, wenn eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die mit der beantragten Beschäftigung in inhaltlichem Zusammenhang steht. Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Beschäftigungen besteht dann, wenn die Tätigkeiten, zu denen das Beschäftigungsverhältnis den Beschäftigten verpflichtet, zumindest gleichartig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090347.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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