RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
KOVG 1957 §18 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0380 E 16. Dezember 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schlüssigkeit der jeweiligen Inhalte von Gutachten ist nicht ausgehend vom gleichen Ergebnis zu beurteilen, sondern ausgehend von der Art und Weise, wie sie zu dem übereinstimmenden Ergebnis gelangt sind. Kommen die Gutachten in nicht nachvollziehbarer Weise (im gegenständlichen Fall zudem auf unterschiedlichen Wegen) zum gleichen Ergebnis, so ändert das gleiche Ergebnis nichts am Umstand der Unschlüssigkeit (Hinweis E 6.5.1980, 1217, 1306/79).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeVerfahrensrecht Aufgabe des Sachverständigen und Wertung von Sachverständigengutachten Befund und Attest (siehe auch KOVG §90 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090173.X03

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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