Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §123 Abs1 impl;Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (Hinweis E 16.1.1992, 91/09/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090169.X01Im RIS seit
21.03.2001