RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0169

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1 impl;
BDG 1979 §124 Abs2 impl;
DO Wr 1966 §19 Abs1;
DO Wr 1966 §19 Abs2;
DO Wr 1994 §100 Abs1;
DO Wr 1994 §97 Abs1;

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (Hinweis E 16.1.1992, 91/09/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090169.X01

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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