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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Im Verfahren eines Widerrufes der erteilten Beschäftigungsbewilligung gem § 9 Abs 1 AuslBG wegen der Annahme der Fälschung eines für die Bewilligung als maßgeblich erachteten Befähigungsnachweises der beantragten ausländischen Arbeitskraft kann die Parteistellung des Ausländers gem § 21 AuslBG im Hinblick auf seine durch diesen Verfahrensgegenstand betroffenen persönlichen Umstände und rechtlichen Interessen nicht verneint werden (Hinweis E 24.5.1995, 95/09/0012, und E 15.9.1994, 94/09/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090375.X01Im RIS seit
20.11.2000