RS Vwgh 1998/10/21 96/09/0375

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §9 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren eines Widerrufes der erteilten Beschäftigungsbewilligung gem § 9 Abs 1 AuslBG wegen der Annahme der Fälschung eines für die Bewilligung als maßgeblich erachteten Befähigungsnachweises der beantragten ausländischen Arbeitskraft kann die Parteistellung des Ausländers gem § 21 AuslBG im Hinblick auf seine durch diesen Verfahrensgegenstand betroffenen persönlichen Umstände und rechtlichen Interessen nicht verneint werden (Hinweis E 24.5.1995, 95/09/0012, und E 15.9.1994, 94/09/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090375.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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