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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Regelung der Ableitung von Abwässern fällt insofern in die wasserrechtliche Kompetenz, als sie eine Einwirkung auf fremde Rechte (insbesondere Grundstücke und Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brächte, während es in die gewerberechtliche Bundeskompetenz fällt, das Problem der Abwasserbeseitigung innerhalb gewerblicher Betriebe vom gewerberechtlichen Gesichtspunkt aus zu regeln. Die dargestellten Zuständigkeiten des Bundes im Rahmen des Wasserrechtes und des Gewerberechtes betreffend die Ableitung von Abwässern stellen jedenfalls keine Zuständigkeiten iSd § 3 Abs 4 Vlbg KanalisationsG 1989 dar, nach denen der Bund für die Regelung der Beseitigung der Abwässer ausschließlich zuständig ist. § 3 Abs 4 Vlbg KanalisationsG 1989 ordnet somit nicht an, daß Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen nicht der Anschlußpflicht gem § 3 Abs 3 Vlbg KanalisationsG 1989 unterliegen. Es bestehen somit weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs 3 bis § 3 Abs 5 Vlbg KanalisationsG 1989 noch bestehen Bedenken in bezug auf die Zuständigkeit der Baubehörden samt der Aufsichtsbehörde.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060272.X02Im RIS seit
27.11.2000