RS Vwgh 1998/10/22 97/06/0272

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Veröffentlicht am 22.10.1998
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Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art15 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §2 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs4;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs5;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5 Abs4 lita;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5 Abs4 litc;

Rechtssatz

Die Regelung der Ableitung von Abwässern fällt insofern in die wasserrechtliche Kompetenz, als sie eine Einwirkung auf fremde Rechte (insbesondere Grundstücke und Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brächte, während es in die gewerberechtliche Bundeskompetenz fällt, das Problem der Abwasserbeseitigung innerhalb gewerblicher Betriebe vom gewerberechtlichen Gesichtspunkt aus zu regeln. Die dargestellten Zuständigkeiten des Bundes im Rahmen des Wasserrechtes und des Gewerberechtes betreffend die Ableitung von Abwässern stellen jedenfalls keine Zuständigkeiten iSd § 3 Abs 4 Vlbg KanalisationsG 1989 dar, nach denen der Bund für die Regelung der Beseitigung der Abwässer ausschließlich zuständig ist. § 3 Abs 4 Vlbg KanalisationsG 1989 ordnet somit nicht an, daß Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen nicht der Anschlußpflicht gem § 3 Abs 3 Vlbg KanalisationsG 1989 unterliegen. Es bestehen somit weder verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs 3 bis § 3 Abs 5 Vlbg KanalisationsG 1989 noch bestehen Bedenken in bezug auf die Zuständigkeit der Baubehörden samt der Aufsichtsbehörde.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060272.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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