RS Vwgh 1998/10/22 96/04/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §28 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0033 E 22. Oktober 1998 96/04/0034 E 22. Oktober 1998

Rechtssatz

Das Alter des Nachsichtswerbers von 25 Jahren ist für sich allein kein wichtiger Grund, der die Ablegung der erforderlichen Prüfung unzumutbar macht (Hinweis E 26. 9. 1973, 525/73, 18. 5. 1977, 2027/76, 7. 9. 1988, 88/18/0002). Es ist nicht Aufgabe der Behörde, von Amts wegen alle Fakten zu erheben, die möglicherweise für eine Nachsichtserteilung sprechen (Hinweis E 30. 7. 1996, 95/04/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040032.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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