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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10;Rechtssatz
Aus den Erkenntnissen des VfGH VfSlg 4387/1963, 5222/1966 sowie 6658/1972 ergibt sich, daß die Ableitung von Abwässern sowohl unter baurechtlichen als auch gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann. So fällt die Regelung der Ableitung von Abwässern insofern in die wasserrechtliche Kompetenz, als sie eine Einwirkung auf fremde Rechte (insbesondere Grundstücke und Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brächte, während es in die gewerberechtliche Bundeskompetenz fällt, das Problem der Abwasserbeseitigung innerhalb gewerblicher Betriebe vom gewerberechtlichen Gesichtspunkt aus zu regeln. Darüber hinausgehend unterliegt die Regelung der Ableitung von Abwässern aus baurechtlichen Gesichtspunkten der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Es ist insbesondere zulässig, daß der Landesgesetzgeber schlechthin Bedingungen für die Zulässigkeit der Ableitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal vorschreibt. Es ergibt sich aus diesen Erkenntnissen somit nicht, daß Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht der baurechtlichen Regelung der Landesgesetzgeber in Kanalgesetzen unterzogen werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060272.X01Im RIS seit
27.11.2000