RS Vwgh 1998/10/22 97/06/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1998
beobachten
merken

Index

L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
B-VG Art15 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs3;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs4;
KanalisationsG Vlbg 1989 §3 Abs5;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5 Abs4 lita;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5 Abs4 litc;
KanalisationsG Vlbg 1989 §6 Abs1;

Rechtssatz

Aus den Erkenntnissen des VfGH VfSlg 4387/1963, 5222/1966 sowie 6658/1972 ergibt sich, daß die Ableitung von Abwässern sowohl unter baurechtlichen als auch gewerberechtlichen und wasserrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann. So fällt die Regelung der Ableitung von Abwässern insofern in die wasserrechtliche Kompetenz, als sie eine Einwirkung auf fremde Rechte (insbesondere Grundstücke und Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brächte, während es in die gewerberechtliche Bundeskompetenz fällt, das Problem der Abwasserbeseitigung innerhalb gewerblicher Betriebe vom gewerberechtlichen Gesichtspunkt aus zu regeln. Darüber hinausgehend unterliegt die Regelung der Ableitung von Abwässern aus baurechtlichen Gesichtspunkten der Zuständigkeit des Landesgesetzgebers. Es ist insbesondere zulässig, daß der Landesgesetzgeber schlechthin Bedingungen für die Zulässigkeit der Ableitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal vorschreibt. Es ergibt sich aus diesen Erkenntnissen somit nicht, daß Abwässer aus gewerblichen Betriebsanlagen aus kompetenzrechtlicher Sicht nicht der baurechtlichen Regelung der Landesgesetzgeber in Kanalgesetzen unterzogen werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060272.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten