RS Vwgh 1998/10/22 96/04/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/04 Berufsausbildung

Norm

BAG 1969 §28;
BAG Ersatz Lehrabschlußprüfung Lehrzeit;
BefNwV Fußpfleger Kosmetiker Masseure 1965;
GewO 1994 §28 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0033 E 22. Oktober 1998 96/04/0034 E 22. Oktober 1998

Rechtssatz

Der im Wege der Nachsichtsgewährung nicht zu unterschreitende Befähigungsstandard ist in der jeweiligen Meisterprüfungsordnung bzw Verordnung über die erforderlichen Befähigungsnachweise implizit verbindlich festgelegt (Hinweis VfSlg. 13094/1992), wobei die V über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl 356/1985, idF BGBl 95/1989, präzisiert, inwieweit die vom Nachsichtswerber geltend gemachte Ausbildungsvariante mit dem standardisierten Ausbildungsgang übereinstimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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