Index
50/01 GewerbeordnungNorm
BAG 1969 §28;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/04/0033 E 22. Oktober 1998 96/04/0034 E 22. Oktober 1998Rechtssatz
Der im Wege der Nachsichtsgewährung nicht zu unterschreitende Befähigungsstandard ist in der jeweiligen Meisterprüfungsordnung bzw Verordnung über die erforderlichen Befähigungsnachweise implizit verbindlich festgelegt (Hinweis VfSlg. 13094/1992), wobei die V über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, BGBl 356/1985, idF BGBl 95/1989, präzisiert, inwieweit die vom Nachsichtswerber geltend gemachte Ausbildungsvariante mit dem standardisierten Ausbildungsgang übereinstimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996040032.X01Im RIS seit
20.11.2000