RS Vwgh 1998/10/23 96/02/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1998
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a;
VStG §17;
VStG §24;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0331

Rechtssatz

Der in einem Straferkenntnis ausgesprochene Verfall eines im Eigentum eines Dritten stehenden Gegenstandes kann diesem gegenüber nur dann in Rechtskraft erwachsen, wenn das Straferkenntnis ihm gegenüber erlassen wurde (Hinweis E 21.12.1988, 88/01/0211).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020330.X02

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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