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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0523 97/02/0536 97/02/0553 97/02/0552 97/02/0551Rechtssatz
Die Glaubhaftmachung der für eine Ablehnung nach § 31 Abs 1 Z 5 VwGG maßgebenden Gründe kann sich nicht auf das Ergebnis eines vorangegangenen Verfahrens beziehen, sondern sie muß die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des VwGH, betreffen (hier:
Vorwurf des Mißbrauchs der Amtsgewalt durch Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe, trotz des amtsbekannten Umstandes der Vermögenslosigkeit des Ablehnungswerbers).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020513.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015