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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Die in § 60 VStG festgelegten Rechte stehen dem gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Minderjährigen zu. Hiebei handelt es sich um die Befugnis der subsidiären Wahrnehmung von Parteienrechten des Jugendlichen. Der minderjährige Beschuldigte über 14 Jahre ist demnach im Verwaltungsverfahren selbst prozeßfähig, weshalb das Straferkenntnis ihm gegenüber nur dann rechtswirksam wird, wenn die Zustellung an ihn erfolgt.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020015.X01Im RIS seit
20.11.2000