RS Vwgh 1998/10/23 98/02/0015

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §9;
VStG §59 Abs1;
VStG §60;

Rechtssatz

Die in § 60 VStG festgelegten Rechte stehen dem gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Minderjährigen zu. Hiebei handelt es sich um die Befugnis der subsidiären Wahrnehmung von Parteienrechten des Jugendlichen. Der minderjährige Beschuldigte über 14 Jahre ist demnach im Verwaltungsverfahren selbst prozeßfähig, weshalb das Straferkenntnis ihm gegenüber nur dann rechtswirksam wird, wenn die Zustellung an ihn erfolgt.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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