RS Vfgh 1998/6/8 B359/98

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde von Grundstückseigentümern gegen den die Umwidmung ihrer Grundstücke durch Verordnung genehmigenden aufsichtsbehördlichen Bescheid mangels Legitimation

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist lediglich die Gemeinde Adressat des einen Flächenwidmungsplan genehmigenden Bescheides. Gegenüber den vom Flächenwidmungsplan bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann (vgl. zB VfSlg. 8463/1978, 10073/1984, 11331/1987, 13259/1992).

Entscheidungstexte

  • B 359/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1998 B 359/98

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B359.1998

Dokumentnummer

JFR_10019392_98B00359_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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