RS Vwgh 1998/10/23 96/02/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1998
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Index

L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a;
VStG §17;
VStG §24;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VStG §51 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0331

Rechtssatz

Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs 1 VStG ist Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem sowohl der Besch Parteistellung genießt, als auch der Sacheigentümer. Erst wenn das Straferkenntnis, mit dem der Verfall erklärt worden ist, auch gegenüber dem Sacheigentümer erlassen wurde, kann es ihm gegenüber Rechtswirkungen entfalten und kommt ihm Rechtsmittelbefugnis zu (Hinweis E 21.12.1988, 88/01/0211, E 27.5.1983, 83/17/0034).

Schlagworte

Berufungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Verfahrensrecht VStG Anzeiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996020330.X01

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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