RS Vwgh 1998/10/23 98/02/0331

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Veröffentlicht am 23.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Das gem § 44a Z 1 VStG an Tatortumschreibung und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985 und E 30.1.1995, 94/10/0035).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998020331.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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