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L85004 Straßen OberösterreichNorm
ABGB §1488;Rechtssatz
Die Feststellung des Gemeingebrauchs nach § 10 OÖ LStG 1991 hat in einem von Amts wegen durchzuführenden Verfahren zu erfolgen, in welchem ua zu klären ist, ob bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile seit 30 Jahren in einer bestimmten Art und Weise benützt werden. Hat die Behörde rechtzeitig ein solches Verfahren eingeleitet und damit Rechtsfolgen aufgrund des Nichtgebrauchs, wie im § 1488 ABGB umschrieben, verhindert, kann allenfalls eine Einstellung des eingeleiteten Verfahrens bzw ein Verhalten der Behörde, aus dem entnommen werden muß, daß die Feststellung des Gemeingebrauchs nicht weiter verfolgt wird, eine § 1497 ABGB vergleichbare Unterbrechung der im § 10 Abs 1 OÖ LstG 1991 normierten Frist bewirken (hier: ein solches Verhalten kann der Behörde nicht unterstellt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050287.X04Im RIS seit
20.11.2000