RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0097

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist auf Grund einer Übertragungsverordnung die Zuständigkeit von der Gemeinde auf die Landesbehörden übergegangen, hat über die Berufung gegen einen (vorher) vom Bürgermeister erlassenen Bescheid die Landesregierung zu entscheiden (Hinweis E 24.11.1992, 92/05/0136). Da der Gemeinderat für das bei ihm anhängige Berufungsverfahren nicht mehr zuständige Berufungsbehörde war und über die Frage der Zuständigkeit nicht bescheidmäßig abzusprechen war (Hinweis E 21.9.1994, 94/03/0130), konnte der Gemeinderat bzgl der bei ihm anhängigen Berufung auch nicht säumig iSd Art 132 B-VG sein, woran auch der Umstand nichts ändert, daß der Gemeinderat die Berufung an die Landesregierung abzutreten hat (Hinweis E 21.5.1991, 91/12/0034).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Instanzenzug Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050097.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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