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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 38 AVG räumt der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Die OÖ BauO 1994 enthält keine Bestimmung, wonach dem Nachbarn ein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050094.X05Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010