RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO OÖ 1994;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 38 AVG räumt der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Die OÖ BauO 1994 enthält keine Bestimmung, wonach dem Nachbarn ein Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050094.X05

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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