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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §44 Abs1 litc;Rechtssatz
Dem iZm einer für bestimmte Gebäude (Gebäudeteile) in einem Baubewilligungsbescheid gem § 44 Abs 1 lit c OÖ BauO 1976 (nunmehr § 29 Abs 1 Z 3 OÖ BauO 1994) für die Umschreibung der Zweckwidmung verwendeten Begriff der "Fremdenbeherbergung", welcher in dem im FlWPl Linz Teil Urfahr 2 1991 verwendeten Begriff "Fremdenverkehrsbetrieb" enthalten ist, ist im Hinblick auf den gegebenen Sachzusammenhang und Rechtszusammenhang kein anderer Inhalt beizumessen wie er in der Rechtsprechung zum Begriff der "Beherbergung von Gästen" bzw "Beherbergung von Fremden" iZm der Beurteilung eines Gastgewerbes nach der Gewerbeordnung bzw der Privatzimmervermietung iSd Art 3 B-VGNov 1974 und in der Folge in den Privatzimmervermietungsgesetzen der Länder entwickelt worden ist. Beim in einem Baubewilligungsbescheid verwendeten Begriff der Fremdenbeherbergung muß es sich um eine Tätigkeit handeln, bei der gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild muß ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lassen, das, wenn auch in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume iS einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät (Hinweis E 20.10.1992, 91/04/0216).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050331.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009