RS Vwgh 1998/10/27 97/05/0331

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/05 89/15/0015 4

Stammrechtssatz

Wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein betrachtet, Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, kann seine Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976).

Schlagworte

Spruch und BegründungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050331.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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