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16 MedienrechtNorm
StGG Art2Leitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des Objektivitätsgebotes durch einen Bericht über Zahlungsschwierigkeiten der beschwerdeführende Gesellschaft in zwei FernsehsendungenRechtssatz
Eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK kommt schon allein deswegen nicht in Betracht, weil es im Administrativverfahren vor der Rundfunkkommission (RFK) nicht um "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder um die Stichhaltigkeit einer "strafrechtlichen Anklage" geht, sondern um die der RFK (als der die Rechtsaufsicht über den ORF ausübenden Behörde) gesetzlich übertragene Nachprüfung der behaupteten Verletzung des RundfunkG (mit Judikaturhinweisen).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Kurzmeldung, in der zum Tagesgeschehen über eine Pressekonferenz der Arbeiterkammer berichtet wurde.
Der Inhalt des gesendeten Berichtes war eine kurze Zusammenfassung einer Pressekonferenz, die nicht vom ORF veranlaßt war. Es wurde durch zweimalige Angabe der Quelle der Information ("Nach Angaben der nö. AK ..." bzw "... sagt die AK.") auch nicht der Eindruck erweckt, daß es sich um das Ergebnis eigenständiger Recherchen von ORF-Mitarbeitern gehandelt habe.
Die Befürchtung, daß die Einholung einer Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft die Sendung unter Umständen verzögert hätte und der Bericht erst später hätte gesendet werden können, erscheint durchaus gerechtfertigt. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, daß sich der Wert einer Nachrichtensendung reduziert, wenn über Themen berichtet wird, mit denen sich bereits die Printmedien beschäftigen.
Gegen die von der RFK vorgenommene Beurteilung der Äußerung "500 Wiener/Niederösterreicher ... fürchten weiter um ihr Geld." als resümeehaftes Substrat der erhaltenen Informationen bestehen keine Bedenken.
Schlagworte
Rundfunk, Beschwerdeverfahren (Rundfunk), Objektivitätsgebot (Rundfunk)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B890.1997Dokumentnummer
JFR_10019392_97B00890_01