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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / WillkürLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Freilandwidmung eines im Gefährdungsbereich einer Lawine gelegenen Grundstücks; keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Tir RaumOG 1972Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß der Gemeinderat der Gemeinde Ischgl an der Freilandwidmung festgehalten hat.
Das Grundstück 233/1 ist in der forstlichen Raumplanung des Bundes, die zwar die Gemeinde formell nicht bindet, nach wie vor in den roten Gefahrenzonenbereich eingereiht; die Gemeinde setzte sich außerdem - wie sich aus deren Äußerung ergibt - mit der Frage auseinander, ob die Freilandwidmung der gegenständlichen Liegenschaft noch aufrechtzuerhalten sei: Da im Bereich des sogenannten "Katzenkretzers" bisher noch keine Lawinenverbauung erfolgt sei, liege das Grundstück 233/1 weiterhin im Gefährdungsbereich der "Madlein-Lawine".
Daß - wie die Beschwerde behauptet und von der Gemeinde nicht bestritten - selbst in ähnlich gelagerten Fällen Umwidmungen von Flächen im Lawinengefährdungsbereich vorgenommen wurden, bewirkt nicht die Gleichheitswidrigkeit der Beibehaltung einer Flächenwidmung. Denn einerseits gibt ein Fehlverhalten der Behörde anderen Personen nicht das Recht auf ein gleiches Fehlverhalten der Behörde (vgl. VfSlg. 10.007/1984, 11.435/1987, 12.796/1991). Andererseits erscheint die Beibehaltung der Flächenwidmung aufgrund der von der Gemeinde vorgebrachten Argumente nicht als unsachlich.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Forstwesen, Wildbäche, Lawinen, Verwaltungspraxis (andere Entscheidung in gleichgelagerten Fällen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B893.1997Dokumentnummer
JFR_10019392_97B00893_01