RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0104

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1976 §113 Abs2a idF 8200-13;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2b idF 8200-13;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2c idF 8200-13;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Gerade gegen die Bestimmung des § 113 Abs 2c NÖ BauO 1976, wonach ein Antrag nach Abs 2b nicht mehr gestellt werden kann, wenn von der Baubehörde bereits um die Vollstreckung eines Abbruchbescheides angesucht wurde, hat der VwGH keine Bedenken, weil es nicht unsachlich erscheint, eine Gleichheitsverletzung, die der VfGH schon in seinem Prüfungsbeschluß vom 25.6.1998, B 787/98-7, hinsichtlich des § 113 Abs 2a NÖ BauO 1976 und § 113 Abs 2b NÖ BauO 1976 angenommen hat, wenigstens in einem Fall, nämlich dann, wenn bereits um die Vollstreckung eines Abbruchbescheides angesucht wurde, auszuschließen.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050104.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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