RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/04/0216 2

Stammrechtssatz

Eine Fallkonstellation, daß über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des Antrages - abzusprechen wäre, liegt nicht vor, wenn weder Zweifel über die nach der Rechtslage zuständige Vorstellungsbehörde bestehen, noch der Bf in seiner Beschwerde deren Zuständigkeit bestritten oder behauptet hat, die belangte Behörde sei nach § 6 Abs 1 AVG vorgegangen und der Bf habe danach auf einer Zuständigkeitsentscheidung durch die belangte Behörde "beharrt" (Hinweis E 15.2.1984, 83/01/0399). Die Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belBeh in der vom Bf eingebrachten Säumnisbeschwerde vermag in diesem Fall den im Verwaltungsverfahren nicht gestellten Antrag auf Zuständigkeitsentscheidung nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGH Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050097.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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