RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0188

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStG NÖ 1979 §23;
LStG NÖ 1979 §6 Abs7 idF 8500-3;

Rechtssatz

Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Erteilung der Straßenbaubewilligung (hier gem § 6 Abs 7 NÖ LStG) der Bescheid betreffend die Festsetzung einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 NÖ LStG noch nicht rechtskräftig war, hat auf die Rechtmäßigkeit des Straßenbaubewilligungsbescheides keinen Einfluß, da für die Erteilung der Baubewilligung andere Kriterien maßgeblich sind, als für die Festsetzung einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 NÖ LStG. Mit dem Hinweis, daß die Interessentenanteile mit einem Bescheid neu festgesetzt worden seien, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des STRASSENBAUBEWILLIGUNGBESCHEIDES aufgezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050188.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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