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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der Erteilung der Straßenbaubewilligung (hier gem § 6 Abs 7 NÖ LStG) der Bescheid betreffend die Festsetzung einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 NÖ LStG noch nicht rechtskräftig war, hat auf die Rechtmäßigkeit des Straßenbaubewilligungsbescheides keinen Einfluß, da für die Erteilung der Baubewilligung andere Kriterien maßgeblich sind, als für die Festsetzung einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 NÖ LStG. Mit dem Hinweis, daß die Interessentenanteile mit einem Bescheid neu festgesetzt worden seien, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des STRASSENBAUBEWILLIGUNGBESCHEIDES aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050188.X01Im RIS seit
20.11.2000