RS Vwgh 1998/10/27 97/05/0287

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG OÖ 1991 §10 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Umschreibung in einem gem § 10 OÖ LStG 1991 erlassenen Bescheid, wonach "2,40 m mittig des vorhandenen Weges" als im Gemeingebrauch benützt festgestellt werden, geht eindeutig hervor, daß der bestehende Weg jeweils ausgehend von seiner Mitte in einer Breite von 2,40 m öffentlich ist und als Verkehrsfläche der Gemeinde gilt. Diese Umschreibung ist daher hinreichend konkretisiert.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050287.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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