Index
L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus der Umschreibung in einem gem § 10 OÖ LStG 1991 erlassenen Bescheid, wonach "2,40 m mittig des vorhandenen Weges" als im Gemeingebrauch benützt festgestellt werden, geht eindeutig hervor, daß der bestehende Weg jeweils ausgehend von seiner Mitte in einer Breite von 2,40 m öffentlich ist und als Verkehrsfläche der Gemeinde gilt. Diese Umschreibung ist daher hinreichend konkretisiert.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050287.X01Im RIS seit
20.11.2000