RS Vwgh 1998/10/27 95/05/0034

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/02/28 95/07/0098 3

Stammrechtssatz

Eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche ihre Parteistellung ohne Bezug auf die im § 29 Abs 2 AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften auf § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 stützt, mangelt es - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - an der Berechtigung zur Erhebung der auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegründeten Beschwerde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050034.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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