RS Vfgh 1998/6/8 V100/97

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Veröffentlicht am 08.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes mangels unmittelbarer Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Ellbögen (Tirol).

Bei Beurteilung der Antragslegitimation ist zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen vorliegen (VfSlg. 8060/1977, 8587/1979, 10.593/1985, 11.453/1987).

Die Antragstellerin hat einerseits mit der vagen Behauptung, in den nächsten Jahren ein weiteres Wohnhaus errichten zu wollen, konkrete Bauabsichten nicht bekundet. Andererseits wird die Behauptung aufgestellt, ein Umbau des bestehenden Wohnhauses sei nur in eingeschränktem Maße möglich, ohne zu behaupten, daß ein solcher Umbau geplant sei.

Sofern die Antragstellerin auf die Wertminderung ihres Grundstückes aufgrund dessen Widmung als Freiland verweist, beschreibt sie bloß wirtschaftliche Auswirkungen.

Entscheidungstexte

  • V 100/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.1998 V 100/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V100.1997

Dokumentnummer

JFR_10019392_97V00100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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