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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbar steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung gem § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 zu (Hinweis E 25.4.1989, 89/05/0001). Der Antrag der Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Erzielung des rechtmäßigen Abstandes von ihrem Grundstück ist daher zulässig.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995050158.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009