RS Vwgh 1998/10/27 95/05/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbar steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung gem § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 zu (Hinweis E 25.4.1989, 89/05/0001). Der Antrag der Nachbarn auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Erzielung des rechtmäßigen Abstandes von ihrem Grundstück ist daher zulässig.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995050158.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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