RS Vwgh 1998/10/27 98/05/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §2 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Im seitlichen Bauwich aufgestellte Blumentröge (sechs Holztröge je mit einer Länge von 97 cm, einer Breite von 49 cm sowie einer Höhe von 35 cm sowie ein Trog aus Waschbeton mit einer Länge von 125 cm, einer Breite von 50 cm und einer Höhe von 38 cm), die lediglich gartengestalterische Maßnahmen darstellen, vermögen im Hinblick auf ihre Größe, Zweckbestimmung und Beschaffenheit weder öffentliche Interessen noch subjektive öffentliche Rechte iSd § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 zu berühren. Im Hinblick auf die Funktion der Blumentröge kann von keinem Bauwerk iSd § 2 Z 5 NÖ BauO 1976 gesprochen werden, weil für die Herstellung von Blumentrögen dieser Art ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen nicht erforderlich ist. Dieser Fall unterscheidet sich von der mit E 17.2.1994, 93/06/0235, zur Tiroler Bauordnung erledigten Beschwerdesache entscheidend dadurch, daß die Größe und der Aufstellungswert der dort zu beurteilenden Blumentröge wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderten, weil in diesem Sachzusammenhang von ihnen eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen nicht auszuschließen war. Die gegenständlichen Blumentröge sind auch nicht untrennbar mit der vom Abbruchauftrag erfaßten Terrasse verbunden.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050179.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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