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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die aus den hier zu beurteilenden Baubewilligungsbescheiden abzuleitenden Rechte und Pflichten sind mit der Sache, auf die sie sich beziehen, derart verbunden, daß es auf in der Person des Berechtigten bzw Verpflichteten gelegene Umstände nicht ankommt, sie treffen also den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis. Beim dinglichen Bescheid tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bewilligungswerbers bzw des Bescheidadressaten) ein (sogenannte in-rem-Wirkung des Bescheides).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaubewilligung BauRallg6Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050331.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009