RS Vwgh 1998/10/27 97/05/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976 §64;
BauO OÖ 1994 §53;
BauRallg;

Rechtssatz

Die aus den hier zu beurteilenden Baubewilligungsbescheiden abzuleitenden Rechte und Pflichten sind mit der Sache, auf die sie sich beziehen, derart verbunden, daß es auf in der Person des Berechtigten bzw Verpflichteten gelegene Umstände nicht ankommt, sie treffen also den jeweiligen Inhaber der Sachherrschaftsbefugnis. Beim dinglichen Bescheid tritt der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers (des Bewilligungswerbers bzw des Bescheidadressaten) ein (sogenannte in-rem-Wirkung des Bescheides).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaubewilligung BauRallg6Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050331.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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