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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/10 95/05/0223 3Stammrechtssatz
Die Zustimmung des Grundeigentümers muß liquid nachgewiesen werden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 328). Ergibt sich während des Baubewilligungsverfahrens, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr vorliegt, so ist mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen. Zieht der Grundeigentümer bzw Miteigentümer mit seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid seine ursprünglich (unter Vorbehalt) erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurück, so muß die Berufungsbehörde die beantragte Baubewilligung versagen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996050280.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009