RS Vwgh 1998/10/27 96/05/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO NÖ 1976 §100 Abs2 idF 8200-6;
BauO NÖ 1976 §96 Abs1 Z2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/10 95/05/0223 3

Stammrechtssatz

Die Zustimmung des Grundeigentümers muß liquid nachgewiesen werden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, S 328). Ergibt sich während des Baubewilligungsverfahrens, daß die Zustimmung zur Bauführung im Zeitpunkt der Erledigung nicht mehr vorliegt, so ist mit einer Versagung der Baubewilligung vorzugehen. Zieht der Grundeigentümer bzw Miteigentümer mit seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid seine ursprünglich (unter Vorbehalt) erteilte Zustimmung zum Bauvorhaben zurück, so muß die Berufungsbehörde die beantragte Baubewilligung versagen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996050280.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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