RS Vwgh 1998/10/28 96/19/0918

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/04/03 95/19/0512 3 (hier: dem Berufungsbescheid läßt sich nicht entnehmen, weshalb eine solche Finanzierung des Aufenthaltes durch Dritte ohne Gegenleistung nicht glaubwürdig und auch nicht geeignet ist, die dauernde Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne des § 5 AufenthaltsG 1992 zu gewährleisten)

Stammrechtssatz

Die Auffassung, wonach eine zur Glaubhaftmachung der Sicherung des Lebensunterhaltes abgegebene Verpflichtungserklärung einer dritten Person nur dann zu beachten wäre, wenn zu dieser Person ein "Naheverhältnis" besteht, findet im Gesetz keine Deckung. Zwar reicht die Vorlage einer Verpflichtungserklärung eines Dritten für sich alleine nicht aus, um bereits den Lebensunterhalt des Antragstellers als gesichert erscheinen zu lassen, doch ist es Sache der Behörde, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, weshalb sie im konkreten Fall davon ausgeht, daß eine solche Verpflichtungserklärung nicht glaubwürdig ist oder die sich verpflichtende Person ihrerseits nicht in der Lage ist, aufgrund der für sie selbst zur Verfügung stehenden Mittel auch für den Lebensunterhalt des Antragstellers aufzukommen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190918.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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