RS Vwgh 1998/10/28 98/14/0091

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Veröffentlicht am 28.10.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §111 Abs1;
BAO §133 Abs1;

Rechtssatz

Wenngleich es zutrifft, daß keine abgabenrechtliche Verpflichtung besteht, entsprechende "Steuerformulare beim zuständigen Finanzamt während der Parteizeiten" zu besorgen, macht weder das Fehlen DIESER Verpflichtung noch der vom Abgabepflichtigen behauptete Umstand, beim zuständigen Finanzamt seien Abgabenerklärungsformulare nicht erhältlich gewesen, die vom Abgabepflichtigen verlangte Leistung zur Abgabe von Abgabenerklärungen unmöglich oder unzumutbar. Gerade der Umstand, daß es dem Abgabepflichtigen unbenommen bleibt, sich diese Vordrucke wann, wo und wie immer zu besorgen, ermöglichte es dem Abgabepflichtigen, diese - wenn die dem Abgabepflichtigen zugesandten Erklärungsformulare auf dem Postweg verloren gegangen sind, abermals - zusenden zu lassen oder etwa auch bei einem anderen als dem zuständigen Finanzamt zu besorgen (hier: Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 Abs 1 BAO zur Erzwingung der Einreichung der Abgabenerklärungen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998140091.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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